1 BGE 89 IV 128 - Bundesgerichtsentscheid vom 28.05.1963

Entscheid des Bundesgerichts: 89 IV 128 vom 28.05.1963

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Sachverhalt des Entscheids 89 IV 128

Der Beschwerdeführer hat die Unterhaltsleistungen des Darlehensvertrages auf Grund eines Darlehensvertrages bezogen, der ihn zu einer Gegenleistung in Form der Rückgabe des geliehenen Geldes verpflichtete und ihm einen Anspruch auf die Beträge gegeben hatte. Der Beschwerdeführer hat diese Leistungen jedoch nur zur Bestreitung seiner luxuriösen Lebensführung verwendet, um sich das Unzuchtgewerbe der Frau X. als Einnahmequelle auszubeuten. Daher ist die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auf die Darlehensvereinbarungen nicht unzulässig.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 28.05.1963

Dossiernummer:89 IV 128
Datum:28.05.1963
Schlagwörter (i):Darlehen; Unzucht; Dirne; Darlehensvertrages; Absicht; Leistung; Leistung; Urteil; Einnahmequelle; ützen; Erwägungen; ässig; Anspruch; Beträge; Erwerb; Lebensunterhalt; ützte; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Stutz; Staatsanwaltschaft; Kantons; Luzern; Regeste; Unterhaltsleistungen; Erwägungen:; Geldbezüge; Geldhingabe; ültigen

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 201 StGB

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
89 IV 128

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1963 i.S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste
Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die Unterhaltsleistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezogen werden, der in der Absicht abgeschlossen wurde, die Unzucht der Dirne als Einnahmequelle auszunützen.

Erwägungen ab Seite 128
BGE 89 IV 128 S. 128
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hält die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auf die als Darlehen bezeichneten drei Geldbezüge von zusammen Fr. 20'000.-- für unzulässig, weil die Geldhingabe auf einem rechtsgültigen Vertrage beruhe, der ihm einen Anspruch auf die Beträge gegeben und ihn zu einer Gegenleistung in Form der Rückgabe des geliehenen Geldes verpflichtet habe.
Massgebend ist indessen nicht, in welcher Rechtsform der Zuhälter sich aus dem Erwerb der Dirne Zuwendungen machen lässt, sondern es kommt darauf an, ob er sich das Empfangene in der Absicht geben liess, die Unzucht der
BGE 89 IV 128 S. 129
Dirne als Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt auszunützen. Art. 201 Abs. 1 StGB ist daher auch anwendbar, wenn der Unterhaltene die Leistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezieht, den er gerade in der erwähnten Absicht mit der Unzucht treibenden Person eingegangen ist. Auf ein solches Leistungsversprechen hat er keinen rechtlich begründeten Anspruch, da es weder Gegenleistung für eine eigene Leistung ist noch sonstwie auf einem von der Rechtsordnung geschützten Grund beruht, sondern im Gegenteil gegen die guten Sitten verstösst.
So verhielt es sich auch im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Darlehensbeträge aus dem unsittlichen Gewerbe der Frau X. stammten, und er hat sie für seinen Lebensunterhalt und zur Bestreitung seiner luxuriösen Lebensführung verwendet, dieweil er selber nur zeitweise und verhältnismässig wenig verdiente. Daraus folgt, dass er das Unzuchtsgewerbe der Frau X. als Quelle des Erwerbes benützte und dass die Darlehensvereinbarungen mit der Dirne keinen anderen Zweck verfolgten, als deren Unzucht auszubeuten. Die darauf gerichteten, aber in die Form eines Darlehensvertrages gekleideten Abmachungen schliessen infolgedessen die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auch dann nicht aus, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich gegenüber Frau X. zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet haben sollte.

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